All­ge­mei­ne Geschäfts- und Lie­fer­be­din­gun­gen der Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung

1. All­ge­mei­nes

Die nach­ste­hen­den Lie­fer- und Zah­lungs­be­din­gun­gen gel­ten für alle Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen der Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung. Abwei­chen­de Bestim­mun­gen, ins­be­son-dere Ein­kaufs­be­stim­mun­gen des Käu­fers wer­den nur dann Ver­trags­be­stand­teil, wenn dies aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart ist. Münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen unse­rer schrift­li­chen Bestä­ti­gung. Abma­chun­gen mit unse­ren Ver­tre­tern, auch schrift­lich erteil­te Auf­trä­ge, müs­sen von uns eben­falls schrift­lich bestä­tigt wer­den.

2. Ange­bo­te

Unse­ren Ange­bo­ten lie­gen die hier fest­ge­leg­ten Lie­fer- und Zah­lungs­be­din­gun­gen zugrun­de. Abwei­chen­de Rege­lun­gen bedür­fen der Schrift­form. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Offen­ba­re Ange­bots­feh­ler kön­nen vor Auf­trags­an­nah­me berich­tigt wer­den. Mit Zugang eines unter­zeich­ne­ten Auf­tra­gen bei der Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung kommt ein ver­bind­li­cher Ver­trag zustan­de. Der Käu­fer ist ab die­sem Zeit­punkt zur Abnah­me der Ware ver­pflich­tet.

3. Auf­trags­be­stä­ti­gung

Mit sei­ner Auf­trags­er­tei­lung erkennt der Käu­fer die Lie­fer- und Zah­lungs­be­din­gun­gen an. Alle abwei­chen­den Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen der schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch uns. Bei feh­len­der Auf­trags­be­stä­ti­gung gilt die Rech­nung als Auf­trags­be­stä­ti­gung. Erhal­ten wir vor der Aus­lie­fe­rung der Ware Kennt­nis von einer wesent­li­chen Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Käu­fers oder eine ent­spre­chend ungüns­ti­ge Aus­kunft über sein kauf­män­ni­sches Ver­hal­ten und sei­ne Zah­lungs­wei­se, so kön­nen wir die Lie­fe­rung von vor­he­ri­ger Zah­lung abhän­gig machen oder vom Ver­trag zurück­tre­ten. Der Käu­fer kann in die­sem Fall kei­nen Scha­den­er­satz gel­tend machen.

4. Stor­nie­rung — Rück­tritt — Waren­rück­nah­me

Kommt der Ver­trag auf Wunsch des Käu­fers zur Auf­he­bung, so behal­ten wir uns vor, die ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen in Rech­nung zu stel­len. Bei den für den Käu­fer beson­ders ange­fer­tig­ten oder spe­zi­ell beschaff­ten Waren ist ein Rück­tritt aus­ge­schlos­sen. Im Fal­le eines Rück­tritts und/oder der Rück­nah­me gelie­fer­ter Ware, die bereits im Gebrauch war, wird eine Wert­min­de­rung nach Gebrauchs­über­las­sung in Rech­nung gestellt, die inner­halb des 1. Jah­res 50 von 100 des Bestell­prei­ses danach 70 von 100 des Bestell­prei­ses beträgt. Die Rück­nah­me beschä­dig­ter Ware ist aus­ge­schlos­sen.

5. Lie­fe­run­gen

Die Aus­lie­fe­run­gen erfol­gen nach unse­rer Wahl per LKW, Spe­di­ti­on oder Bahn. Ist im Ange­bot der Ver­sand expli­zit auf­ge­ührt, lie­fern wir fracht­rei Bord­stein bei einem Waren­wert von min­des­tens 250,00 €. Bei gerin­ge­rem Wert berech­nen wir 5% vom Rech­nungs-betrag als Fracht­an­teil. LKW-Anfahrt und Ent­la­dung müs­sen gewähr­leis­tet sein. Das Ver­tra­gen der Ware beim Benut­zer geht zu Las­ten des Käu­fers. Ver­pa­ckung wird nicht zurück­ge­nom­men.

6. Trans­port­ri­si­ko

Bei Ver­sand durch unser Fahr­zeug oder unse­ren Ver­trags­spe­di­teur geht die Gefahr der Lie­fe­rung mit der Über­ga­be der Ware an den Käu­fer auf die­sen über. Bei Selbst­ab­ho­lung der Ware durch eige­ne Fahr­zeu­ge oder Ver­trags­spe­di­teur des Käu­fers geht die Gefahr bei Aus­ga­be der Ware im Geschäfts­lo­kal oder in unse­rem Lager auf den Käu­fer über.

7. Lie­fer­zeit und Lie­fer­be­hin­de­rung

Die Lie­fer­zeit wird nach Kalen­der­wo­chen fest­ge­legt. Der Aus­lie­fe­rungs­tag in der bestä­tig­ten Woche bleibt dem Käu­fer vor­be­hal­ten. Soweit die Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung an der Erfül­lung sei­ner Ver­pflich­tung durch den Ein­tritt unvor­her­seh­ba­rer, außer­ge­wöhn­li­cher Ereig­nis­se gehin­dert wird, ins­be­son­de­re durch Lie­fer­ver­zö­ge­rung von Vor­lie­fe­ran­ten, behörd­li­che Ein­grif­fe, Betriebs­stö­run­gen, Arbeits­kämp­fe, ver­län­gert sich die Lie­fer­zeit­zeit in ange­mes­se­nem Umfang. Wird in Fol­ge eines außer­ge­wöhn­li­chen Ereig­nis­ses (z. B. Streik, Krieg, Natur­ka­ta­stro­phe, Hyper­in­fla­ti­on o. ä.) oder aus sons­ti­gen, von uns nicht zu ver­tre­ten­den Grün­den die Lie­fe­rung unmög­lich oder unzu­mut­bar, sind wir berech­tigt, vom Ver­trag durch schrift­li­che Erklä­rung zurück­zu­tre­ten, sofern wir die Behin­de­rung dem Kun­den unver­züg­lich schrift­lich ange­zeigt haben. Wird durch die vor­ge­nann­ten Ereig­nis­se die Lie­fe­rung unmög­lich, so wird die  Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung von der Lie­fer­ver­pflich­tung frei, ohne dass der Käu­fer vom Ver­trag zurück­tre­ten oder Scha­den­er­satz ver­lan­gen kann. Die Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung ist ver­pflich­tet, dem ande­ren Teil Hin­der­nis­se der vor­be­zeich­ne­ten Art unver­züg­lich mit­zu­tei­len.

Wer­den Lie­fe­run­gen nicht frist­ge­mäß abge­nom­men, so ist die Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung berech­tigt, dadurch ent­ste­hen­de Mehr­kos­ten in Rech­nung zu stel­len und Scha­den­er­satz zu for­dern.

8. Män­gel­rü­ge und Gewähr­leis­tung

Bean­stan­dun­gen erkenn­ba­rer Män­gel sind inner­halb von einer Woche nach Über­nah­me der Lie­fe­rung der Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung schrift­lich anzu­zei­gen. Bran­chen­üb­li­che, tech­no­lo­gisch begrün­de­te Abwei­chun­gen in den Maßen, der Form sowie nicht beheb­ba­re, z. B. in der Natur des Hol­zes lie­gen­den Farb­ab­wei­chun­gen, berech­ti­gen nicht zu Bean­stan­dun­gen. Män­gel­rü­gen berech­ti­gen nicht zur Zurück­hal­tung der Zah­lung. Für genaue Über­ein­stim­mung mit Farb­mus­ter sowie die abso­lu­te Gleich­mä­ßig­keit der ver­wen­de­ten Fur­nie­re bei ver­schie­de­nen Möbel­stü­cken mit fur­nier­ten Ober­flä­chen kann kei­ne Gewähr über­nom­men wer­den. Bei berech­tig­ten Bean­stan­dun­gen steht der Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung das Recht zu, die Ware ent­we­der nach­zu­bes­sern oder Ersatz­lie­fe­rung zu leis­ten. Der Käu­fer hat das Recht zur Wand­lung oder Min­de­rung nur dann, wenn die Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung die Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung in ange­mes­se­ner Frist unter­läßt. Rück­sen­dun­gen dür­fen nur mit Ein­ver­ständ­nis der Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung erfol­gen. Rück­sen­dun­gen, die der Käu­fer zu ver­tre­ten hat, gehen zu Las­ten des Käu­fers. Für sämt­li­che Arbei­ten wie Auf­stel­lung, Ver­an­ke­rung, Elek­tri­fi­zie­rung, usw. die vom Käu­fer in eige­ner Ver­ant­wor­tung durch­ge­führt wer­den, über­nimmt die Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung kei­ne Ver­ant­wor­tung. Als Gewähr­leis­tung kann der Käu­fer grund­sätz­lich nur Nach­bes­se­rung ver­lan­gen. Die Gewähr­leis­tung erstreckt sich nicht auf sol­che Schä­den, die beim Käu­fer durch natür­li­che Abnut­zung, Feuch­tig­keit, star­ke Erwär­mung der Räu­me, sons­ti­ge Tem­pe­ra­tur- oder Wit­te­rungs­ein­flüs­se oder unsach­ge­mä­ße Behand­lung ent­ste­hen. Män­gel müs­sen unver­züg­lich nach Fest­stel­lung schrift­lich gel­tend gemacht wer­den. Die Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che ver­jäh­ren nach 6 Mona­ten ab der Über­ga­be der Ware. Gewähr­leist­un­gan­sprü­che wegen offen­sicht­li­cher Män­gel erlö­schen, wenn sie der Käu­fer nicht bin­nen einer Woche seit Über­nah­me der Ware rügt.

9. Eigen­tums­vor­be­halt

Die Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung behält sich das Eig­n­tum an der gelie­fer­ten Ware bis zur Erfül­lung aller For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Käu­fer vor. Die Vor­be­halts­wa­re darf von dem Käu­fer weder ver­pfän­det noch zur Sicher­heit über­eig­net wer­den. Bei Zah­lungs­ver­zug des Käu­fers ist die Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung berech­tigt, auch ohne Aus­übung des Rück­tritts und ohne Nach­frist­set­zung auf Kos­ten des Käu­fers die einst­wei­li­ge Her­aus­ga­be der Vor­be­halts­wa­re zu ver­lan­gen. Der Käu­fer erklärt sich hier­durch mit der Her­aus­ga­be ein­ver­stan­den. Ver­kauft oder ver­mie­tet der Käu­fer die Vor­be­halts­wa­re an Drit­te wei­ter, so tritt der Käu­fer schon jetzt zur Siche­rung an die Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung alle For­de­run­gen und Rech­te an die Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung ab. Der Ver­käu­fer nimmt die Abtre­tung hier­mit an. Wird die Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren, nicht der Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet oder untrenn­bar ver­bun­den, so erwirbt die Fa. Schand­ert Büro-und Objekt­ein­rich­tung das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Fak­tu­ren­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten oder ver­bun­de­nen Gegen­stän­den zum Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung oder Ver­bin­dung. Glei­ches gilt, wenn die Ware der Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung mit ande­ren beweg­li­chen Gegen­stän­den zu einer ein­heit­li­chen Sache ver­bun­den und die ande­re Sache als Haupt­sa­che anzu­se­hen ist. Der Käu­fer ver­wahrt das Eigen­tum oder Mit­ei­gen­tum für den Lie­fe­rer. Für die durch Ver­ar­bei­tung oder Ver­bin­dung ent­ste­hen­de Sache gilt im übri­gen das Glei­che wie für die Vor­be­halts­wa­re. Über Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men Drit­ter in die Vor­be­halts­wa­re oder in die der Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung abge­tre­te­nen For­de­run­gen oder sons­ti­ge Sicher­hei­ten hat der Käu­fer der Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung unver-züg­lich unter Über­ga­be der für eine Inter­ven­ti­on not­wen­di­gen Unter­la­gen zu unter­rich­ten. Dies gilt auch für Beein­träch­ti­gun­gen sons­ti­ger Art. Vor­be­halts­wa­re oder For­de­run­gen aus die­sen dür­fen vom Käu­f­erk­ei­nes­falls ander­wei­tig als Sicher­heit ange­bo­ten oder ver­ge­ben wer­den; es sei denn, der Käu­fer hat alle For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung gegen­über der Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung erfüllt.

10. Mus­ter

An Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Skiz­zen, sons­ti­ge Unter­la­gen und Mus­tern behält sich die Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung ihr Eigen­tums- und Urhe­ber­recht vor. Sie sind auf Ver­lan­gen unver­züg­lich zurück­zu­sen­den und dür­fen nicht an Drit­te ohne Ein­ver­ständ­nis des Ver­käu­fers wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Mus­ter­stü­cke sind, wenn nicht anders ver­ein­bart, inner­halb von einem Monat zurück­zu­ge­ben oder käuf­lich zu über­neh­men und sind vom Umtausch aus­ge­schlos­sen. Son­der­an­fer­ti­gun­gen sind sol­che Arti­kel, die nicht seri­en­mä­ßig her­ge­stellt wer­den. Beson­de­re Farb­ge­bun­gen nach Wunsch des Käu­fers zäh­len eben­falls als Son­der­an­fer­ti­gun­gen.

11. Erfüllungsort/ Gerichts­stand

Erfül­lungs­ort für die Lie­fe­rung und Zah­lung ist der Sitz der Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung. Für alle Rechts­strei­tig­kei­ten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis über die Gül­tig­keit des Ver­tra­ges ist aus­schließ­lich das Gericht am Sitz der Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung zustän­dig, soweit dies vom Gesetz nicht aus­drück­lich anders bestimmt ist.

12. Zah­lungs­be­din­gung

Alle Prei­se ver­ste­hen sich zuzüg­lich gesetz­li­cher Umsatz­steu­er ab gül­ti­ger Fir­men­an­schrift der Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung. Die Zah­lungs­be­din­gun­gen lau­ten wie folgt: 40 % bei Auf­trags­er­tei­lung 30 % bei Lie­fe­rung 30 % nach Abnah­me. Zah­lun­gen sind spä­tes­tens 10 Tage nach Fäl­lig­keit zu leis­ten. Die Gewäh­rung von Skon­to ist in den ein­zel­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen geson­dert zu ver­ein­ba­ren. Die Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung behält sich vor, 100% Vor­kas­se bei Neu­kun­den zu neh­men, der Käu­fer kann als Absi­che­rung eine Ver­trags­e­rül­lung­bürg­schaft bzw. Bank­bürg­schaft ver­lan­gen. Kommt der Käu­fer in Ver­zug, sind Zin­sen in gesetz­li­cher Höhe zu ent­rich­ten. Son­der­prei­se und Rabat­te ver­lie­ren bei Ver­zug eben­falls ihre Gül­tig­keit und es gel­ten die ange­ge­be­nen gewöhn­li­chen Prei­se der Fa. Schand­ert Büro- und Objekt­ein­rich­tung. Gewähr­leis­tungs­ein­be­hal­te sind nicht mög­lich. Zah­lun­gen zurück­zu­hal­ten oder auf­zu­rech­nen ist unstatt­haft, auch bei Bean­stan­dun­gen oder Gegen­for­de­run­gen. Zah­lun­gen mit Scheck oder Wech­sel bedür­fen der geson­der­ten Ver­ein­ba­rung. Bei Wech­sel­zah­lun­gen gehen Wech­sel­kos­ten zu Las­ten des Kun­den. Wech­sel wer­den nur ange­nom­men, wenn die Dis­kon­tie­rung mög­lich ist.

13. Schluß­be­mer­kung

Wird gerichts­sei­tig die Nich­tig­keit oder Rechts­wid­rig­keit ein­zel­ner Ver­trags­be­stim­mun­gen, auch durch Geset­zes­än­de­run­gen fest­ge­stellt, so wird dadurch die Rechts­gül­tig­keit der übri­gen Lie­fer­be­din­gun­gen nicht berührt.

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